Im Straßenverkehr kommt es tagtäglich zu Unfällen, teils mit schwersten Verletzungen oder gar der Tötung eines Unfallbeteiligten. Strafrechtliche Relevanz ist u.a. dann anzunehmen, wenn dem Unfallverursacher als Führer eines Kraftfahrzeuges mangelnde Sorgfalt subjektiv vorwerfbar ist. Ob ein Fahrzeugführer diese Sorgfalt subjektiv vorwerfbar außer Acht gelassen hat, muss anhand der individuellen Fähigkeiten des Fahrers berücksichtigt werden – nicht am Bild des Idealfahrers.
Die Annahme einer den Fahrer privilegierenden Schrecksekunde steht nur dann zu, wenn er unverschuldet von einem gefährlichen Ereignis überrascht wird. Insbesondere muss sich jeder Führer eines Kraftfahrzeuges auf die Gefahren des Straßenverkehrs einstellen und daher besondere Vorsicht walten lassen, wenn Kinder, ältere Menschen oder offensichtlich hilfsbedürftige Personen am Straßenverkehr teilnehmen. Das Verhalten des Fahrzeugführers muss stets an die erkennbare Gefahrensituation angepasst werden. Jedes noch so kleine Risiko, könnte letztlich zur strafrechtlichen Verantwortung führen, welche im Falle einer fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und/oder die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot nach sich ziehen kann.
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