Das mobile Verkehrsschild war erst vor Kurzem Gegenstand eines interessanten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts, über den ich ebenfalls berichtet habe. Hier! Und nun schon wieder!
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.Mai 2018, Az.: 3 C 25.16 war es fraglich, ob eine Abschleppmaßnahme der Stadt Düsseldorf rechtmäßig war und daher die Kosten vom Störer eingefordert werden können. Die Störerin erhob Klage und wollte die Kosten des Abschleppvorganges sowie Gebühren erstattet haben. In der ersten und zweiten Instanz war die Klägerin unterlegen.
Die Klägerin parkte das eigene Fahrzeug ordnungsgemäß am Straßenrand und flog anschließend in den Urlaub. Just einen Tag später wurden mobile Halteverbotsschilder für einen kurzen Zeitraum aufgestellt, da ein privater Umzug durchgeführt werden sollte. Das Fahrzeug der Klägerin war somit ursprünglich rechtmäßig geparkt. Die Beschilderung hat sich jedoch ohne Kenntnisnahmemöglichkeit der Klägerin verändert.
Das Bundesverwaltungsgericht musste daher grundlegend klären, ob das Interesse der Stadt an einer veränderbaren bzw. flexiblen Beschilderung, die kurzfristig aufgrund der Begebenheiten im Straßenverkehr erforderlich sein kann, das Interesse der Klägerin bzw. jeglicher Verkehrsteilnehmer am Bestand einer Beschilderung überwiegt. Die Frage war daher, wie beide Interessen in Einklang gebracht werden können.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Vorlauf von drei vollen Tagen erforderlich, aber auch ausreichend, auf die Veränderungen im Straßenverkehr flexibel reagieren zu können. Dies hat auch zur Folge, dass der Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum ordnungsgemäß (!) abgestellt hat, alle drei Tage nach dem Fahrzeug schauen sollte und insbesondere die Beschilderung überprüfen muss. Kommt ein Verkehrsteilnehmer dieser Obliegenheit nicht nach, geht er ein außerordentliches Risiko ein, welches sich in einer Abschleppmaßnahme realisieren kann. Erfolgt die Abschleppmaßnahme am vierten Tag nach der Aufstellung der neuen / mobilen Beschilderung, ist dieser Maßnahme rechtmäßig, so dass die Kosten der Abschleppmaßnahme vom Verkehrsteilnehmer selbst zu tragen sind.
Im zu entscheidenden Fall war diese Vorlaufzeit nicht eingehalten, so dass die Stadt die Kosten der Abschleppmaßnahme sowie die dazugehörigen Gebühren erstatten musste!
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