Mit dem Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft soll dem Phänomen des Versicherungsbetruges begegnet werden und dieser effektiv bekämpft werden. Das System arbeitet zum Vorteil aller Versicherten, da der Versichertengemeinschaft jährlich ein Schaden von circa vier Milliarden Euro aufgrund fehlerhafter, unwahrer, unvollständiger oder betrügerischer Angaben entsteht. Daher ist das HIS eigentliche eine gute Sache. In der Praxis zeigen sich jedoch Schwierigkeiten in der Schadensregulierung nach einem Unfallgeschehen, wenn die in Anspruch zu nehmende Kraftfahrthaftpflichtversicherung einen Vorschaden einwendet und darum bittet, dass nachgewiesen wird, dass eben dieser Vorschaden am verunfallten Kraftfahrzeug repariert wurde.
Oftmals wissen die Unfallgeschädigten nicht einmal, dass ihr eigenes Kraftfahrzeug jemals einen Schaden hatte, so dass ein Versicherungsbetrug per se ausscheidet.
Der Anspruch auf Schadensersatz steht sodann auf wackligen Beinen. Nach einem Urteil des KG Berlin vom 27.August 2015 – Az.: 22 U 152/14 bat die Beklagte um Nachweis, dass der Vorschaden repariert wurde. Der Unfallgeschädigte konnte diesen Nachweis nicht führen, da er von dem Schaden niemals Kenntnis hatte, so dass er nicht belegen konnte, ob durch das neue Schadenereignis eine Schaden oder eine Schadenweiterung eingetreten ist. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Dieses Problem wird insbesondere deutlich, wenn ein Gebrauchtwagen erworben wurde und man nachweislich keine Kenntnis von einem Vorschaden haben kann. Auch wenn der Unfallgeschädigte eine Rechnung hinsichtlich des Vorschadens vorlegt, hat er nicht nachgewiesen, dass der Vorschaden repariert wurde. Er hat sodann nur nachgewiesen, dass über diesen Schaden eine Rechnung erstellt wurde – nicht jedoch dass tatsächlich repariert wurde. Der Unfallgeschädigte bedarf daher der Hilfe eines Sachverständigen, der gutachterlich bestätigt, dass der Vorschaden vollständig und fachgerecht behoben wurde.
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