Beschluss des KG Berlin vom 13.Februar 2019 – Az.: 3 Ws (B) 50/19 – 162 Ss 20/19.
Das Kammergericht bestätigt ein Urteil des AG Tiergarten, wonach der Betroffene wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs.1a StVO verurteilt wurde, da er während der Fahrt das heiß gelaufene Mobiltelefon vor den Lüfter des Fahrzeuges hielt, um das Handy zu kühlen und das laufende Telefonat während der Fahrt über die aktivierte Freisprecheinrichtung fortsetzen zu können.
Der Betroffene räumte ein, das Handy während der Fahrt in der Hand gehalten zu haben und zudem während dessen via Freisprecheinrichtung telefoniert zu haben. Dies nahm das Amtsgericht zum Anlass, den Wortlaut der Vorschrift anzunehmen und den Tatbestand zu bejahen. Das Kammergericht Berlin – die nächsthöhere Instanz – bestätigte das Urteil unter Verweis auf den Willen des Verordnungsgebers, der zwar nicht so im Gesetz Niederschlag gefunden hat, jedoch in der BR-Drucksache 556/17, S.26.
Die Entscheidung des Kammergericht Berlin ist rechtskräftig.
Anders zu bewerten sind die Fälle, in denen das bloße Halten des Handys erfolgt und somit die Nutzung fraglich ist. Nach dem Wortlaut des Gesetztes ist es für den Tatbestand erforderlich, dass das Handy hierfür in der Hand gehalten wird. Hieraus ist eindeutig zu erkennen, dass das bloße Halten des Handys gerade nicht als Ordnungswidrigkeit erfasst werden will, sondern nur dann, wenn das Handy auch genutzt wird.
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