Begehe ich eine Straftat indem ich Geld beschädige oder gar zerstöre? Sobald ich dem Geld die Funktion als Zahlungsmittel nehme, indem bspw. der Aufdruck verändert oder der Geldschein durchtrennt oder das Geldstück durch Druck in ein Souvenir verwandelt wird, ist die Sache im Sinne des § 303 StGB beschädigt.
§ 303 StGB Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig zu erkennen, dass fremde Sachen – Geld anderer – somit nicht beschädigt werden darf. Wem gehört das Geld?
Nach deutschen Recht finden auf die Geldmittel grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Geld wird in der Bundesrepublik Deutschland als Sache behandelt. Es ist somit möglich Rechte, wie bspw. Eigentum und Besitz an dieser Sache zu erwerben. Sofern ich das Eigentum am Geld erhalte, darf ich als Eigentümer mit der Sache verfahren wie es mir beliebt, § 903 BGB. Durch den Erhalt des Geldes wird in der Regel konkludent das Recht an dieser Sache Geld übertragen, so dass das Eigentum durch Einigung über den sachenrechtlichen Übergang und durch Übergabe der Sache übereignet wird. Sofern der Übereignende selbst Eigentümer ist, kann er selbstverständlich Eigentum übertragen und verfügt somit als Berechtigter. Ist er nicht Eigentümer des Geldes kann dennoch nach den Vorschriften über den gutgläubigen Eigentumserwerb nach § 932 BGB das Eigentum rechtmäßig erlangt werden.
Sofern das Eigentum erlangt wurde, ist es keine fremde Sache im Sinne von § 303 StGB. Eine Strafbarkeit besteht nicht – sofern es sich um das eigene Geld handelt.
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