Das dürfte sich die Tochter gedacht haben, als Frau Mama den falsch zugestellten Bußgeldbescheid öffnete, fotografierte und schließlich per Handy an die Tochter übermittelte.
Tatsächlich wurde der an die Tochter adressierte Bußgeldbescheid an der elterlichen Anschrift zugestellt, obgleich die Tochter bereits seit Jahren zu Hause ausgezogen war und dort auch nicht mehr gemeldet war. Die Mutter schickte ihrer Tochter – pflichtbewusst – ein Foto, auf welchem der gesamte (!) Bußgeldbescheid abgebildet war. Die Tochter erhob fristgerecht Einspruch und begründete diesen damit, dass der Bußgeldbescheid nicht an die richtige Anschrift zugestellt wurde und berief sich folglich auf die Verfolgungsverjährung.
Genial! Denn wenn der Bußgeldbescheid nicht richtig zugestellt wird, wird die Verfolgungsverjährung nicht gehemmt, so dass diese zwischenzeitlich abgelaufen war und somit die Tochter nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden könnte!
Das sah letztlich das Oberlandesgericht Celle anders! Zwar habe ein Zustellungsmangel vorgelegen, da der Bußgeldbescheid offensichtlich an die falsche Anschrift versendet wurde. Dieser Zustellungsmangel wurde jedoch geheilt, indem die Mutter den Bußgeldbescheid als Foto an die Tochter übermittelte. Hierdurch hat die Tochter tatsächliche Kenntnis von dem Vorwurf, den dazugehörigen Vorschriften, der Behörde, dem Tattag und letztlicher aller wesentlichen Informationen erhalten.
Hätte die Mutter dagegen „nur“ angerufen und die Tochter informiert, wäre der Zustellungsmangel nicht geheilt worden.
OLG Celle – Az.: 2 Ss (OWi)-348/20).
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