Mit Entscheidung vom 09.August 2017, Az.: 1112 OWi 300 Js 121012/17, verurteilte das Amtsgericht München die Betroffene zu einem Bußgeld von € 150,00 wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten.
Was war geschehen?
Die Betroffene parkte das eigene Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz. Das Fahrzeug der Betroffenen war vorne und hinten mit einer sog. Dash-Cam ausgerüstet. Diese Kameras nahmen die Umgebung permanent und ohne Anlass auf. Diese Daten wurden von den Kameras gespeichert. Nachdem die Betroffene zu ihrem Fahrzeug zurückgekommen war, bemerkte sie einen Schaden an ihrem Fahrzeug. Sie erhoffte sich den Täter auf dem gefertigten Videomaterial zu finden und brachte somit die Videoaufnahmen zur Polizei und erstattete Anzeige wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gegen drei in Betracht zu ziehende „Fahrzeuge“. Es wurde ein Bußgeldverfahren gegen die Betroffene wegen eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz eingeleitet.
Das zuständige Amtsgericht verurteilte schließlich die Betroffene zu der genannten Geldbuße, da es als erwiesen angesehen wurde, dass sie vorsätzlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt habe. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraumes stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Hierbei ist es unerheblich, dass lediglich Autokennzeichen und nicht die Personen der Fahrzeuge gefilmt wurden. Das Interesse der Betroffenen vermeintliche Straftaten aufklären zu können, muss hinter dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Verkehrsteilnehmer zurücktreten.
Geben Sie Ihre Meinung?