Gemäß § 36 StVZO ist für das Hauptprofil am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6mm vorgeschrieben. Als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern genügt hingegen eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
Werden diese Mindestprofiltiefen unterschritten, besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und natürlich für einen selbst, da der Grip des Reifens schwächer ist. Die Gefahr von Aquaplaning steigt und die Fahrperformance verliert an Dynamik und Kontrolle.
Wird die gesetzliche Mindestprofiltiefe unterschritten, droht zudem ein Regelbußgeld in Höhe von € 60,00 und die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Werden andere Verkehrsteilnehmer behindert, droht ein Regelbußgeld in Höhe von € 80,00 und ein Punkt in Flensburg, bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer droht ein erhöhtes Bußgeld in Höhe von € 100,00 und ein Punkt in Flenburg, mit Unfallfolge gar € 120,00 und ebenfalls ein Punkt.
Des Weiteren droht im Falle der Unfallverursachung weiterer Ärger. Sofern die eigene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Schaden dem Unfallbeteiligten ersetzt hat, könnte ein Regress drohen, wenn der Fahrer von der zu geringen Profiltiefe wusste und dennoch das Fahrzeug nutzte.
Werden gar falsche Reifen auf das Kraftfahrzeug aufgezogen, die nicht im Fahrzeugschein oder in der „Certification of Conformity“ benannt sind, droht das Erlöschen der Betriebserlaubnis. Das Kraftfahrzeug kann sofort stillgelegt werden und gegebenenfalls beschlagnahmt werden. Abschleppkosten und Gebühren für die Stilllegung sind die Folge.
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