Ist das bloße Halten eines Mobilfunkgerätes während Fahrt vom § 23 Abs. 1a StVO erfasst? Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle vom 7.Februar 2019, Az.: 3 Ss (OWi) 8/19 nicht!
Nach den Feststellungen in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht führte der Betroffene ein Kraftfahrzeug und hielt währenddessen ein Mobilfunkgerät in der Hand. Es wurden sonst keine weiteren Feststellungen getroffen, so dass nicht bekannt ist, ob der Betroffene sprach oder anders geartete sichtbare „Nutzungsbewegungen“ tätigte. In der ersten Instanz wurde der Betroffene zu einem Bußgeld von € 100,00 verurteilt. Zudem droht die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister in Flensburg.
Der Betroffene erhob gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde, mit der Frage, ob das bloße Halten eines elektronischen Gerätes ausreicht, den Tatbestand des § 23 Abs.1a StVO zu erfüllen.
Das OLG Celle gab der Rechtsbeschwerde statt. Mit dem Wortlaut des Gesetzes ist es nicht in Einklang zu bringen, dass bereits das bloße Halten eines elektronischen Geräts einen Verstoß begründet. Der Wortlaut ist wie folgt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn 1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und 2. entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Die Vorschrift regelt unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Gerätes während der Fahrt erlaubt ist und verbietet das Aufnehmen und Halten des Geräts für diesen Zweck („hierfür“). Wird das Gerät also nicht benutzt – es wurden keine Feststellungen getroffen, dass der Betroffene das Gerät nutzte – so ist das Halten / Aufnehmen nicht verboten.
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