In Anlehnung an meinen kürzlich veröffentlichen Beitrag, der sich mit der Entscheidung des OLG Celle auseinandersetzt, möchte ich nun auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3.Januar 2019, Az.: 2 Rb 24 Ss 1269/18 hinweisen. In diesem Beschluss setzt sich das Gericht ausführlich mit dem Wortlaut und der möglichen Intension des Gesetzgebers auseinander und kommt zu dem erfreulichen Ergebnis, dass
ein Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO nach wie vor voraussetzt, dass der Fahrzeugführer ein Mobiltelefon oder nunmehr aufgrund der Neufassung des § 23 Abs.1a StVO ein anderes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu diesen bestimmt ist, benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält.
Das bloße Halten eines in § 23 Abs.1a StVO definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift dar.
Es wird daher die Aufgabe des Tatrichters sein, Feststellungen zu treffen, die eine Nutzung eines derartigen elektronischen Geräts durch den Betroffenen belegen. Von Zeugen wird daher vermehrt erwartet werden, dass nicht nur allein die Tatsache des bloßen in-den-Händen-Haltens eines Mobilfunkgeräts bestätigt wird, sondern zudem ein Nutzungsverhalten. Letzteres wäre zu erkennen, wenn Sprechbewegungen oder/und Tippbewegungen vom Zeugen benannt werden.
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