Das AG München hatte einen äußerst besonderen Fall zu entscheiden – Az.: 953 OWi 435 Js 216208/18
Der Betroffene überschritt in einem Zeitraum von 68 Minuten 11x die zulässige Höchstgeschwindigkeit.
- um 0:19 Uhr Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h
- um 0:22 Uhr Geschwindigkeitsüberschreitung um 39 km/h
- um 0:33 Uhr Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h
- um 0:34 Uhr Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h
- um 0:57 Uhr Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h
- um 1:07 Uhr Geschwindigkeitsüberschreitung um 61 km/h
- um 1:09 Uhr Geschwindigkeitsüberschreitung um 55 km/h
- um 1:12 Uhr Geschwindigkeitsüberschreitung um 47 km/h
- um 1:17 Uhr Geschwindigkeitsüberschreitung um 57 km/h
- um 1:26 Uhr Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h
- um 1:27 Uhr Geschwindigkeitsüberschreitung um 64 km/h
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen und fünf vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten insgesamt zu einer Geldbuße von € 1.504,00 und ordnete ein Fahrverbot von 3 Monaten an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Taten Nr.1 und Nr.2, sowie Nr.3 und Nr.4, sowie Nr.6, Nr.7 und Nr.8 sowie Nr.10. und Nr.11 wurden als jeweils eine Tat bewertet, da sie in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang stehen.
Das Gericht ging bei der Bewertung der Ordnungswidrigkeit spätestens ab der dritten Tat von einer vorsätzlichen Begehungsweise aus, da er sich aufgrund der Vielzahl der Ordnungswidrigkeiten bewusst an keine Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten und daher dies billigend in Kauf genommen habe.
Es bleibt abzuwarten, ob der Betroffene mit der erhobenen Rechtsbeschwerde Erfolg hat. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde wird das Urteil der ersten Instanz durch das Oberlandesgericht überprüft. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße hinsichtlich der einzelnen Ordnungswidrigkeit von mehr als € 250,00 festgesetzt wurde oder eine Nebenfolge angeordnet wurde – bspw. ein Fahrverbot.
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