§ 132 StGB – Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das Amtsgericht München verurteilte den 19-jährigen Angeklagten am 17.August 2016, Az.: 1034 Ds 468 Js 178122/16 zu einer Geldauflage von 1.000,00 €, ein 3-monatiges Fahrverbot und einen 2-seitigen Aufsatz unter Anwendung des Jugendstrafrechts.
Der Angeklagte bestellte sich im Internet ein Blaulicht mit einem LED-Blitzer. Mit einem gemieteten Kraftfahrzeug unterzog er einen Bekannten einer Polizeikontrolle. Der Angeklagte brachte das Kraftfahrzeug des Bekannten zum Stoppen am Fahrbahnrand und verlangte schließlich Führerschein und Fahrzeugschein. Der Bekannte erkannte den Angeklagten und erstattete Strafanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle.
Neben den bereits genannten strafrechtlichen Folgen, wurde das Blaulicht und der LED-Blitzer eingezogen.
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