Wie wird eine Rettungsgasse korrekt gebildet? Was muss ich dabei beachten? Welche Strafe droht bei Missachtung?
Die rechtliche Grundlage ist in § 38 StVO enthalten: Hiernach ist folgender Wortlaut zu erkennen:
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“
Auch bei Stau muss eine Rettungsgasse gebildet werden:
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden, § 11 Abs.2 StVO.
Sofern auf Autobahnen ein Standstreifen existiert, darf dieser auch nicht zur Bildung einer Rettungsgasse befahren werden. Man darf lediglich mit der Hälfte seines Fahrzeuges den Standstreifen befahren. Die Rettungsgasse ist bei einspurigen Straßen auf der rechten Seite zu bilden, bei zweispurigen Straßen in der Mitte und bei dreispurigen Straßen zwischen der linken und mittleren Fahrspur. Kommen weitere Fahrspuren hinzu, wird die Rettungsgasse stets zwischen der linken und ihrer anliegenden Fahrspur gebildet.
Sofern eine Rettungsgasse nicht korrekt gebildet wird, droht ein empfindliches Bußgeld, das sich erhöht, sofern die Einsatzkräfte behindert, gefährdet werden oder gar eine Sachbeschädigung eintritt. Nach dem geltenden Bußgeldkatalog ist daher im Regelfall ein Bußgeld von € 200,00 und die Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg zu erwarten! Kommt es zur Behinderung oder Gefährdung von Einsatzkräften bzw. einer Sachbeschädigung ist darüber hinaus mit der Anordnung eines Fahrverbots von einem Monat zu rechnen!
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