Ein Autofahrer führte sein Kraftfahrzeug auf einem Parkplatz eines Einkaufscenters außerhalb der Öffnungszeiten mit einer Alkoholisierung von 1,63 Promille. Dies ereignete sich in der Nacht. Die Polizei ertappte den Autofahrer und meldete den gesamten Vorgang auch der Fahrerlaubnisbehörde, welche sodann den Autofahrer schriftlich aufforderte ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen, um die aufgekommenen Zweifel an der Kraftfahreignung zu widerlegen.
Der Autofahrer weigerte sich und legte das Gutachten nicht vor. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Autofahrer die Fahrerlaubnis. Hiergegen wendete er sich und begehrte gerichtliche Hilfe, da er nach seiner Auffassung ein Kraftfahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum geführt habe.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte letztinstanzlich die Anträge des Autofahrers ab. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Der Autofahrer habe sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum mit einer Blutalkoholisierung von mehr als 1,6 Promille geführt. Daher ist der gesetzlich normierte Grenzwert überschritten, so dass die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung treffen musste. Auch durfte die Behörde aufgrund der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens auf die nichtvorhandene Kraftfahreignung schließen. Zudem sei der Parkplatz öffentlicher Verkehrsraum, da er zur Nutzung offensteht. Auf eine wegerechtliche Widmung kommt es nicht an.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss 15. März 2021, Az.: 11 CS 20.2867.
Geben Sie Ihre Meinung?