Die Nutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt ist nach § 23 Abs.1a StVO klar und deutlich verboten. Dennoch gibt es eine Vielzahl von Fällen, die der gerichtlichen Klärung unterliegen. Der Begriff der Nutzung ist dabei stets im Streit und oft Gegenstand der Verfahren.
Eindeutig und klar entschieden ist, dass das bloße Aufnehmen oder Halten eines solchen Geräts – bspw. „Handy“ – nicht verboten ist. Diese Ansicht vertreten folgende Oberlandesgericht:
- OLG Stuttgart, Beschluss 3.Januar 2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18
- OLG Celle, Beschluss 7.Februar 2019 – 3 Ss (OWi) 8/19
- OLG Brandenburg, Beschluss 18.Februar 2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19)
- OLG Hamm, Beschluss 28.Februar – 4 Rbs 30/19
- OLG Oldenburg, Beschluss 17.April 2019 – 2 Ss (OWi) 102/19
Die Aufgabe des Tatrichters ist die Tatsachenfeststellung. Ergeben die vom Gericht festgestellten Tatsachen ein äußeres Bild, welches zweifelsfrei ein Nutzungsverhalten zeigt, so wird eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs.1a StVO die zwangsläufige und richtige Folge sein.
Die Frage ist daher auch stets, wann beginnt die Nutzung des Geräts? Zweifelsfrei klar sind die klassischen Nutzungsbilder, wie z.Bsp: das Telefonieren, Nachrichten schreiben oder Abhören, Fotografieren oder Filmen. Es obliegt daher dem Gericht die Beweismittel zu würdigen und insbesondere sodann zu erfragen, wie lange ein Telefon und insbesondere in welcher Art / Höhe gehalten wurde? , ob das Telefon eingeschaltet war? , wie das Telefon aussah? , was der Betroffene genau gemacht hat?
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