Ein Amtsrichter des Amtsgericht Hagen hat vergangenen Montag, 10. März 2020 eine richterliche Anordnung für sämtliche Verfahren in seiner Zuständigkeit erlassen. Nach dieser Anordnung sei bis auf Weiteres in seinem Saal Atemschutzmasken zu tragen. Zunächst wurden noch Masken ausgeteilt – ab kommender Woche muss jeder seine eigene Maske mitbringen, so steht es nun auf den Ladungen. Die Verfügung richtet sich an alle Personen, die den Verhandlungen beiwohnen wollen bzw. müssen.
Zu dieser Verfügung sah sich der Richter veranlasst, um den Schutz vor einer Infektion mit dem „Corona-Virus“ gewährleisten zu können.
Derartige sitzungspolizeiliche Maßnahmen sind dem Richter eröffnet. Sofern sich ein Betroffener weigert, eine solche Atemschutzmaske zu tragen, bliebe letztlich abzuwarten, welche Maßnahmen der Richter ergreift. Wird bspw. ein Betroffener, der sich weigert, eine solche Atemschutzmaske zu tragen, des Gerichtssaales verwiesen, müsste dieser neuen Verfügung widersprochen werden und ein gerichtlicher Beschluss herbeigeführt werden, welcher sodann justiziabel ist.
Sodann wäre der Rechtsweg in die nächste Instanz eröffnet. Dort würde dann inzident die Anordnung des Richters überprüft werden können.
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