Der Begriff der Bande ist im Strafgesetzbuch in verschiedensten Tatbeständen zu finden. An dieses Tatbestandsmerkmal sind weitreichende Folgen geknüpft. Wer zum Beispiel eines Diebstahls nach § 242 Abs.1 StGB schuldig gesprochen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt es sich hingegen um einen sog. Bandendiebstahl nach § 244 Abs.1 Nr. 2 StGB, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22. März 2001 – BGH GSSt 1/00 – ist unter dem Begriff der Bande folgendes in strafrechtlicher Hinsicht zu verstehen:
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich. Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.
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