Das LG Cottbus verurteilte den Angeklagten wegen versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Hiergegen wehrte sich der Angeklagte mit Erfolg vor dem Bundesgerichtshof. Was war geschehen?
Der Angeklagte und der Geschädigte überholten sich gegenseitig mehrfach auf einer Bundesstraße. Die beiden Kontrahenten befuhren ein Auto bzw. ein Motorrad. Neben den wechselseitigen Überholmanövern gab es eine verbale Auseinandersetzung, welche jedoch nicht zur Beruhigung der Situation führte, sondern vielmehr die Fahrmanöver auf die Autobahn verlagerte, da der Motorradfahrer auf die Autobahn auffuhr und der Autofahrer folgte. Auf der Autobahn wechselte der Autofahrer sodann bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf die Fahrspur des Motorradfahrers, welcher sich schräg hinter dem Autofahrer befand. Hierdurch kam der Motorradfahrer zu Sturz und verletzte sich.
In dem Fahrspurwechsel des Autofahrers sah das LG Cottbus eine Straftat in Form des versuchten Totschlags, da man aufgrund der äußeren Umstände davon überzeugt war, dass der Autofahrer u.a. den Tod des Motorradfahrers billigend in Kauf nahm.
Gegen diese Verurteilung wehrte sich der Angeklagte vor dem Bundesgerichtshof mit Erfolg. Das Urteil des LG Cottbus wurde aufgehoben. In dem Urteil war gerade nicht zu erkennen, was sich der Autofahrer bei seinem Fahrmanöver dachte bzw. welche Vorstellungen er hatte. Es ergibt sich aus dem Urteil nicht, welche Vorstellungen der Autofahrer hatte und ob er den Tod des anderen Verkehrsteilnehmers in Kauf genommen hatte oder nicht – es ist noch nicht einmal nachgewiesen, ob der Angeklagte überhaupt mit einer Kollision mit dem Motorradfahrer rechnete.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.Juni 2021 – Az.: 4 StR 312/20
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