Wie viel Zeit darf/sollte man der Versicherung des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges einräumen, damit diese die erhobenen Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Sachschadens und/oder Schmerzensgeld wegen eines Personenschadens prüfen und regulieren kann?
Diese Frage war Gegenstand eines Rechtstreits, der letztlich durch das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 26.April 2010, Az.: 3 W 15/10 entschieden wurde. Der Leitsatz führt aus, dass nach einer konkreten Schadensbezifferung mindestens 4 Wochen Bearbeitungszeit für den Kraftfahrthaftpflichtversicherer zu gewähren sind.
Eine konkrete Schadensbezifferung setzt neben der Nennung der einzelnen Schadenspositionen, wie bspw. Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des verunfallten Kraftfahrzeuges, Mietwagenkosten und /oder Nutzungsausfall, Sachverständigengebühren, Vorhaltekosten, Standgeld, allgemeine Schadenspauschale, Wertminderung, Rezeptgebühren, Attestkosten, Abschleppkosten usw. auch die Übermittlung der dazugehörigen Rechnungen / Belege voraus.
Sobald der gegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherer jedoch eine solche konkrete Schadensbezifferung erhalten hat, ist er gehalten, die belegten Ansprüche zu prüfen und Stellung zu nehmen bzw. zu regulieren. Die Schadensabwicklung in Unfallangelegenheiten ist für jeden Kraftfahrthaftpflichtversicherer ein Massengeschäft, so dass eine Vielzahl an Gründen in Betracht zu ziehen ist, warum eine schnellere Bearbeitung nicht zu erwarten ist.
Nach dieser Entscheidung sollte der Zeitraum von mindestens 4 Wochen ab Erhalt einer konkreten Schadensbezifferung samt dazugehöriger Anlagen in jedem Fall vor einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfall im Wege einer Klage abgewartet werden. Wird dieser Zeitraum der gegnerischen Versicherung nicht gewährt, besteht ein Kostenrisiko. Eine Klage war schlichtweg noch nicht geboten und somit zu früh erhoben!
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