Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243.Sitzung am 29.Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz – Drucksachen 18/12936, 18/12964 – den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Der neue Wortlaut des § 315d StGB „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“:
(1) Wer im Straßenverkehr
- ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
- als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
- sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wer gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Des Weiteren ist nach dem Wortlaut des § 315f StGB die Einziehung des Kraftfahrzeuges, auf das sich die Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, möglich – daher nicht bei der Ausrichtung oder Durchführung eines nicht erlaubten Rennens und nicht bei einem Versuch der Ausrichtung oder Durchführung eines derartigen Rennens.
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