Der Betroffene fuhr mit seinem Fahrzeug auf einer Strecke mit einer Geschwindigkeit – abzüglich der Toleranz – von 92 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beschilderung 70 km/h, so dass der Betroffene um 22 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt.
Das AG Aachen verurteilte den Betroffenen am 7.März 2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von € 100,00.
Der Betroffene führte vor Gericht aus, dass er für die Geschwindigkeitsüberschreitung nichts könne, da die Verkehrszeichenerkennung seines Fahrzeuges nicht reagiert habe, so dass die Geschwindigkeit durch das Fahrzeug nicht eigenständig angepasst wurde. Hierauf habe er sich verlassen dürfen.
Sofern ein Kraftfahrzeug über ein geschwindigkeitsregelndes Assistenzsystem verfügt, bleibt der Fahrzeugführer jedoch verpflichtet, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit aktiv zu gewährleisten.
Das Urteil des AG Aachen wurde mit Beschluss vom 7.Juni 2019, III-1 RBs 213/19 vom OLG Köln bestätigt.
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