Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte am 4.Juni 2019 die Verfügung einer Stadt, mit welcher es einem Autofahrer verboten wurde, weiterhin mit seinem Jaguar F-Type unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen im Stadtgebiet zu verursachen – Az.: 1 S 500/19.
Die Stadt untersagte es nach § 30 Abs.1 StVO einem Autofahrer unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen hervorzurufen. Zu dieser Verfügung sah sich die Stadt veranlasst, nachdem das Fahrzeug des Autofahrers vierzehn mal bei der Polizei von Bürgern / Anwohnern gemeldet wurde und somit für das Gericht feststand, dass der Autofahrer mehrfach das Fahrzeug unsachgemäß genutzt hat, indem er bspw. mit aufheulendem Motor anfuhr. Gegen diese Verfügung setzte sich der Autofahrer zu Wehr, da nach seiner Ansicht, die Stadt mit dieser Verfügung politische Interessen verfolge und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sei.
Die Klage des Autofahrers wurde in der ersten Instanz abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Die Verfügung der Stadt ist rechtmäßig, da dem Autofahrer nicht die Nutzung an sich untersagt wurde, sondern der Autofahrer gehalten wurde, sich gesetzeskonform zu verhalten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls nicht verletzt, da der Eingriff der Stadt sehr gering ist. Dem Autofahrer steht es frei, das Fahrzeug sachgemäß zu nutzen. Durch die unsachgemäße Nutzung des Fahrzeuges werden Anwohner in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Dies wiegt schwerer als der Eingriff gegenüber dem Autofahrer. Daher ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
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