Urteil des LG Saarbrücken vom 2.November 2018 – Az.: 13 S 104/18
Beim Verlassen eines Kreisverkehrs fuhr ein Ford auf ein vorausfahrendes Fahrschulauto auf, da es stark abgebremst wurde. Hierzu sah sich der Fahrschüler veranlasst, da sich eine Person der Fahrbahn näherte. Grundsätzlich ist der Auffhahrende Schuld. Dennoch erhob die Halterin des Ford gegen den Fahrlehrer und dessen Haftpflichtversicherung eine Klage auf Schadensersatz. Sie begehrte 50% des eigenen Schadens, da sie ein Mitverschulden von 50% anrechnete.
Das Amtsgericht gab der Klage auf die begehrten 50% statt. In der Begründung führte das Amtsgericht aus, dass eine hälftige Haftungsverteilung anzunehmen sei, da die Klägerin den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte und das Beklagtenfahrzeug grundlos stark abgebremst wurde. Die Beklagten erhoben fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und begehrten eine Überprüfung des Urteils.
Das Landgericht nahm eine andere Haftungsverteilung vor. Die Klägerin haftet zu 70%, die Beklagten nur zu 30%. Das Landgericht begründete die abweichende Haftungsverteilung wie folgt:
Es sei die gesteigerte Sorgfaltspflicht des hinter einem Fahrschulwagens befindlichen Fahrzeuges zu beachten. Vorliegend habe der Fahrer des Ford besondere Vorsicht walten lassen müssen. Die deutliche Kenntlichmachung von Fahrschulfahrzeugen bei Übungsfahrten diene dem zweck, auf das erhöhte Risiko eines unangepassten Fahrverhaltens hinzuweisen. Der Fahrer hätte daher mit einem abrupten Abbremsen des Fahrschulautos rechnen müssen. Auf der anderen Seite sei auch zu beachten, dass das Fahrschulauto beim Verlassen eines Kreisverkehrs und damit an einer gefährlichen Stelle abgebremst wurde.
Daher wurde das Urteil der ersten Instanz zum Nachteil der Klägerin abgeändert.
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