Was bedeutet es, wenn ein Reinigungsfahrzeug mit permanenten Blinklicht im Einsatz ist? Muss dieses Fahrzeug – um einen Spurwechsel zu vollziehen – diesen mit dem Fahrtrichtungsanzeiger anzeigen?
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 4.April 2017, Az.: 1 U 125/16 einen derartigen Fall zur Entscheidung. Hiernach ist folgendes zu erkennen:
- Die Bedeutung eines gelben Blinklichts geht nicht über die Warnung vor Gefahren hinaus, § 38 Abs.3 S.1 StVO. Bei einem Reinigungsfahrzeug bezieht sich die Warnung nur auf Gefahren, die von dem Fahrzeug bzw. den von ihm ausgehenden Arbeiten ausgehen.
- Eine unklare Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs.3 Ziff.1 StVO wird durch das gelbe Blinklicht allein nicht begründet.
- Das gelbe, dauernde Blinklicht verleiht kein Vorrecht. Ein Reinigungsfahrzeug, das von dem rechten Fahrbahnrand auf den linken wechseln will, um dort seine Arbeit fortzusetzen, muss daher gleichwohl zunächst den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzen und die hohen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs.5 StVO beachten.
Meines Erachtens eine richtige Entscheidung. Das Reinigungsfahrzeug müsste daher zunächst das dauernde Blinklicht ausschalten, um anschließend den Spurwechsel unter Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers ordnungsgemäß durchzuführen und hiernach abermals das dauernde Blinklicht einzuschalten, um auf die von ihm ausgehenden Gefahren, die mit der besonderen Tätigkeit auf der Straße verbunden sind, hinzuweisen.
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