Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2.September 2015, Az.: 2 BvR 2343/14.
Das erkennende Strafgericht muss bei einer Arbeitsauflage im Rahmen einer Bewährung den Zeitrahmen zur Erbringung der Arbeitsleistung nennen.
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wurde zur Bewährung ausgesetzt, wobei das Gericht anordnete, dass der Verurteile unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils 50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten habe. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Verurteilte kam der Arbeitsauflage jedoch nicht nach, so dass die Strafaussetzung zur Bewährung vom Bewährungsgericht widerrufen wurde. Gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erhob der Verurteilte einen Rechtsbehelf, da er nicht gewusste habe, was „unverzüglich“ bedeute. Er sei davon ausgegangen, dass die Arbeitsauflage während der Bewährungszeit von zwei Jahren erledigt werden müsse.
Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde des Verurteilten. Der Verurteilte erhob die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Das Bundesverfassungsgericht entschied für den Verurteilten! Der Bewährungsbeschluss verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da der Zeitraum zur Ableistung der Arbeitsauflage nicht konkret angegeben worden sei. Die Angabe „unverzüglich“ ist nicht ausreichend, da mit dieser Angabe jedenfalls das Fristende nicht bestimmt werde. Ohne die Angabe der Frist werde dem Verurteilten nicht deutlich, wann er der Widerruf der Bewährung erfolgen könne. Der Verurteilte habe daher den gesamten Zeitraum der Bewährung zur Ableistung der Arbeitsauflage ausschöpfen dürfen!
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