Mit Beschluss vom 14.11.2019, Az.: 8 B 629/19 wurde eine Beschwerde des Betroffenen durch das Oberverwaltungsgericht Münster zurückgewiesen.
Der Betroffene wollte ein Wunschkennzeichen an seinem Kraftfahrzeug. Hierzu beantragte er beim Kreis Viersen das entsprechende Kennzeichen „HH 1933“. Der Kreis Viersen lehnte diesen Wunsch des Betroffenen ab. Der Betroffene begehrte Rechtschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf im Wege eines Eilantrags. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf als unbegründet ab. Hiergegen erhob der Betroffene Beschwerde und zog vor das OVG Münster.
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg! Das OVG Münster führte in seinem Beschluss aus, dass das Wunschkennzeichen sittenwidrig sei, da offensichtlich ein Bezug zum Nationalsozialismus bestünde. Die Abkürzung „HH“ stehe offensichtlich für den Hitlergruß und die Zahl „1933“ benenne das Jahr der Machtergreifung Hitlers. Es ist daher unerheblich, ob der Betroffene derartige Absichten habe oder eine derartige Bedeutung selbst verstehe oder ausdrücken wolle. Es sei letztlich nur entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise sich ein solcher Verdacht aufdränge oder nicht.
Hierbei ist zu erkennen, dass die Buchstaben-Zahlen-Kombination „HH 1933“ grundsätzlich geeignet ist, eine Assoziation zum NS-Regime herzustellen.
Daher sind derartige Wunschkennzeichen in Deutschland unzulässig.
Dies könnte ebenfalls für folgende Buchstaben-Kombinationen gelten: „AH“, „HJ“, „SS“, „SA“, „KZ“, „WP“ (White Power), „BH“ (Blood Honour). Auch die Zahlenkombinationen „444“ (Deutschland den Deutschen), „88“ (Heil Hitler), „420“ oder „204“ (Hitlers Geburtstag), „18“ (Adolf Hitler), „1919“ (SS), „311“ (Ku-Klux-Klan) dürften es schwer haben zur Verwendung zu kommen, obgleich die bloße Verwendung der Zahlen/Buchstaben in mancher Kombination primär eine Assoziation nicht zwingend herstellt.
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