Das LG Darmstadt verurteilte am 28.August 2013, Az.: 4 Ns 41 Js 398/12 AK: 162/13, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen einer fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB. Eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung verneint.
Der Angeklagte ist Inhaber eines Internet-Cafes und verkaufte im Mai 2012 an eine Minderjährige hochprozentigen Alkohol. Die Minderjährige betrank sich und erlitt eine Alkoholvergiftung. Aufgrund der persönlichen Strafzumessungsgesichtspunkten des Angeklagten selbst wurde eine Strafaussetzung zur Bewährung in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht verneint. Der Angeklagte habe erhebliche und einschlägige Voreintragungen und stand bereits unter Bewährung. Es war daher davon auszugehen, dass eine erneute Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, auf den Angeklagten keinen nachhaltigen Eindruck erweckt und dies für den Angeklagten Warnung genug sei. Das Urteil ist rechtskräftig.
In diesem Fall ist deutlich das Gefahrenpotenzial zu erkennen, welches für Gewerbetreibende besteht, wenn an „junge Menschen“ Alkohol verkauft wird. Es sollte daher stets daran appelliert werden, den Ausweis einzusehen und diesen kritisch zu prüfen, bevor Alkohol, insbesondere hochprozentiger Alkohol, an Minderjährige abgegeben wird.
Allein die Abgabe von Alkohol an Minderjährigen kann nach dem Jugendschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellen und ein empfindliches Bußgeld nach sich ziehen. Das Jugendschutzgesetz eröffnet verschiedene Bußgeldtatbestände, die einen Rahmen von 600,00 € – 3.000,00 € erkennen lassen. Wird ein Bußgeld von mehr als 200,00 € festgesetzt und rechtskräftig, erfolgt zudem eine Eintragung in das Gewerbezentralregister.
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