Welche Promillegrenzen im Straßenverkehr allgemein gelten, war bereits Gegenstand meines Beitrags vom 03.Juli 2015. Sie können den Beitrag hier nachlesen.
Welche Folgen drohen einem Radfahrer, wenn dieser bspw. unter deutlichen, alkoholbedingten Ausfallerscheinungen am Straßenverkehr teilnimmt und zudem von der Polizei bei der Trunkenheitsfahrt angetroffen wird? In diesem Fall ist es absolut empfehlenswert, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und zunächst weder Angaben zur Sache noch zur Person zu tätigen. Sind die Ausfallerscheinungen jedoch derart stark, dass eine Alkoholisierung offensichtlich ist, so wird eine Blutentnahme angeordnet werden um letztlich die Blutalkoholkonzentration (BAK) bestimmen zu können. Ergibt sich hier bspw. ein Wert von mehr als 1,6 ‰, drohen neben einer Geldstrafe vor dem Strafrichter weitere führerscheinrechtliche Maßnahmen. Nach dem Strafgesetzbuch ist es dem Strafrichter nicht möglich, die Fahrerlaunis zu entziehen oder ein Fahrverbot anzuordnen und den Führerschein einzubehalten. Derartiges droht lediglich bei der Nutzung eines Kraftfahrzeuges, zu welchem ein Fahrrad nicht gezählt wird.
Führerscheinrechtliche Maßnahmen folgen jedoch im Nachgang durch die Fahrerlaubnisbehörde, die zur Ausräumung von körperlichen Eignungszweifeln die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) – im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt – anordnen wird. Darüber hinaus folgt nach dem neuen Punktesystem die Eintragung von 3 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg. Bereits bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis nach dem neuen Punktesystem entzogen! Die Folgen sind daher fatal!
In derartigen und anderen Fällen holen Sie stets Rat von einem Fachanwalt für Strafrecht ein. Sie können mich zu jeder Tages- und Nachtzeit unter der angegeben Notfallrufnummer erreichen.
Geben Sie Ihre Meinung?