Mit Beschluss vom 10.Oktober 2017, Az.: 4 RBs 326/17, hat das Oberlandesgericht Hamm ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit dem Urteil in der ersten Instanz wurde gegen den Betroffenen neben einer Geldbuße ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet. Grund hierfür war eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung.
Der Betroffene trug jedoch vor, dass er aufgrund einer Prostataoperation nur eingeschränkt seinen Harn zurückhalten könne. Daher sei das Fahrverbot nicht gerechtfertigt. In der Rechtsprechung anerkannt sind Fälle, in denen eine Geschwindigkeitsüberschreitung eingetreten ist, die durch eine besondere körperliche Disposition des Betroffenen bedingt sind. In diesen Fällen ist durchaus vom Fahrverbot abzusehen. Allerdings bedarf es tatrichterlicher Feststellungen:
- Hat der Betroffene aufgrund dieser besonderen körperlichen Disposition Vorkehrungen getroffen und seine Fahrt entsprechend geplant?
- Hat der Betroffene auf anfänglich aufgetretenen Harndrang reagiert?
- Kommt der Betroffene öfter in eine derartige „Notsituation“?
- Wie kann der Betroffene während der Fahrt auf den Harndrang reagieren?
Das Amtsgericht muss nun diese Umstände klären und erneut entscheiden.
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