Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist eine gesetzliche Änderung in Diskussion. Nach diesem Entwurf soll u.a. das sog. Hinterbliebenengeld eingeführt werden.
Was hat es damit auf sich? Was ist unter diesem Begriff zu verstehen?
Nach der aktuellen gesetzlichen Lage kennt das Gesetz einen Anspruch auf Schmerzensgeld, somit den Ausgleich immaterieller Güter, des Geschädigten selbst. Erleidet der Geschädigte Verletzungen besteht neben den Ansprüchen auf Ersatz des materiellen Schadens, bspw. Erwerbsausfallschaden, ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld. Stirbt der Geschädigte an der Verletzungshandlung gehen die ihm entstandenen Ansprüche auf seine Erben über. Tritt der Tod allerdings sofort ein, ist ein Schmerzensgeldanspruch in der Regel zu verneinen, da der Geschädigte nicht die Zeit hatte, Schmerzen zu erleiden. Unerheblich ist es, ob Dritte aufgrund des Todes des Geschädigten eigene Schmerzen, Trauer oder Leid empfinden.
Mit dem aktuellen Referentenentwurf ist nun angedacht den Angehörigen eines Verstorbenen einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu gewähren. Voraussetzung hierfür soll sein, dass zwischen dem Getöteten und dem Angehörigen ein besonderes, persönliches Näheverhältnis bestanden hat.
In welchen Fällen ein solches besonderes, persönliches Näheverhältnis angenommen werden wird, bleibt abzuwarten.
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