Nach aktuell geltendem Recht wird die Teilnahme an einem Fahrzeugrennen als Kraftfahrer mit folgenden Sanktionen belegt, welche sich bei Vorliegen einer Gefährdung bzw. eines Unfalls bei der Ordnungswidrigkeit gegebenenfalls erhöhen können und u.a. auch die Anwendung von Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch ermöglichen können:
€ 400,00, 2 Punkte im Fahreignungsregister und 1 Monat Fahrverbot
Da sich nun in der kürzeren Vergangenheit derartige Taten gehäuft haben oder schlichtweg die Berichterstattung in den Medien diese Taten mehr in den Fokus rücken, ist eine Diskussion aufgekommen, in wie weit eine Sanktion dieser Taten verschärft werden könnte. Der Bundesrat berät aktuell. Folgendes neues Gesetz könnte Einfluss in das Strafgesetzbuch finden:
§ 315d StGB Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr, 1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder 2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter nach Absatz 1 Nummer 2 unter den Voraussetzungen des § 315 Absatz 3 Nummer 2 oder verursacht er durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Des Weiteren soll es ebenfalls ermöglicht werden, das Kraftfahrzeug, welches bei dem Rennen benutzt wurde, einzuziehen und die Fahrerlaubnis des Täters zu entziehen.
Meines Erachtens sind dies sehr harte und scharfe Sanktionen, die bereits bei der bloßen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen aufgerufen werden. Es darf nicht verkannt werden, dass es in der strafrechtlichen Bewertung allein um die Folgen beim Täter / dem Angeklagten geht. Es geht nicht um die Folgen eines Geschädigten der Tat oder um eine Wiedergutmachung des Unrechts. Es wird zu ergründen sein, ob zum einen ein solcher Straftatbestand überhaupt erforderlich ist und nicht bereits das geltende Recht genügt und ob zum anderen der vorgeschlagene Straftatbestand als absolutes Gefährdungsdelikt erforderlich ist oder ob es zu erfordern wäre, dass nur dann eine besonders harte Sanktion gegenüber dem Täter ergriffen werden muss, wenn tatsächlich eine Gefährdung eines anderen Menschen erfolgte. Der Wortlaut des neuen § 315 Abs.1 StGB sanktioniert das Verhalten des Täters unabhängig von der Gefährdung anderer. Allein die Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen genügt, um die strafrechtliche Rechtsfolge eintreten zu lassen.
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