Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster, OVG Münster vom 11.August 2017, Az.: 11 A 432/17.
Ich darf mein Kraftfahrzeug abstellen und an den gekennzeichneten Flächen parken – da ist es ja nur ein netter Nebeneffekt, wenn das auffallend beschriftet Fahrzeug mit Werbung beklebt ist und aufgrund des Abstellortes von vielen anderen Verkehrsteilnehmern gesehen wird – ist ja quasi kostenlose Werbung! Doch ist das wirklich so oder droht nachträglich Ärger mit der Verwaltungsbehörde, da man eine Sondernutzung benötigt?
Nach § 16 StrG Baden-Württemberg ist eine Sondernutzung die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus und bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderungen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
Für die Annahme einer Sondernutzung müssen Ort und Dauer des Abstellens deutlich für einen objektiv im Vordergrund stehenden Werbezweck sprechen, wenn keine weiteren Kriterien hinzutreten. Ob es sich beim Abstellen eines Kraftfahrzeuges mit einem Werbeaufdruck um einen Sondernutzung handelt, muss daher anhand aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Maßgebliche Kriterien sind das Erscheinungsbild des Fahrzeuges, der Ort der Aufstellung, die Ausrichtung des Fahrzeuges zur Straße, die Entfernung des Fahrzeuges zur Wohnung oder Betriebsstätte und die Dauer der Aufstellung.
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