Wird der nach § 4 Abs.1 StVO gebotene Sicherheitsabstand unterschritten, drohen dem Betroffenen verschiedenste Sanktionen, wie bspw. ein Bußgeld von € 25,00 bis € 420,00, Punkte im Fahreignungsregister und/oder ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten, je nachdem wie stark der Sicherheitsabstand bei einer bestimmten, gefahrenen Geschwindigkeit unterschritten wurde.
Der Wortlaut des Gesetzes lautet:
„Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“
Die genaue Einstufung der jeweiligen Tat und die Findung der Sanktionen erfolgt unter Bezugnahme auf den Bußgeldkatalog. Ergeht gegen den Betroffenen aufgrund einer derartigen Ordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid sollte zunächst rechtzeitig Einspruch erhoben werden, damit die vermeintliche Tat überprüft werden kann. Oftmals ist auf dem Messfilm, der als Beweismittel der Verteidigung stets zur Verfügung gestellt werden muss, ein dem Betroffenen nachfolgendes Fahrzeug in gleicher Fahrtrichtung mit einem augenscheinlich sehr geringen Abstand zum Fahrzeug des Betroffenen erkennbar. In derartigen Fällen sollte genau überprüft werden, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat vorwerfbar ist. Dies ist sie dann nicht, wenn sich der Betroffene erfolgreich auf den Notstand nach § 16 OWiG berufen kann. Thematisch gegenständlich im Beschluss des OLG Bamberg vom 25.Februar 2015 – 3 Ss OWi 160/15.
Kann durch das Gericht festgestellt werden, dass der Betroffene die Ursache der Abstandsunterschreitung nicht gesetzt hat, so ist der Betroffene freizusprechen. In derartigen Fallkonstellationen ist allerdings eine Bandbreite von Alternativen, die der Betroffene zur Vermeidung der Abstandsunterschreitung hätte vornehmen können, zu untersuchen und dem Gericht letztlich aufzuzeigen, dass keine dieser Alternativen in Betracht zu ziehen gewesen wäre, ohne eine Eigengefährdung vorzunehmen.
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