Der 2.Strafsenat des OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 14.07.2020 darauf hingewiesen, dass derzeit keine gesicherten naturwissenschaftliche Erkenntnisse dafür bestehen, dass Fahrer von handelsüblichen Elektrofahrrädern („Pedelecs“) mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit von 25 km/h bereits unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, wonach der Führer eines Kraftfahrzeuges bereits von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille an unwiderleglich fahruntüchtig und wegen Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen ist, findet daher auf solche „Pedelecs“ nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung keine Anwendung. Die Grenze von 1,1 Promille gilt daher nicht für Fahrer eines Pedelecs!
Im zu entscheidenden Fall wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Staufen und Landgericht Freiburg jeweils freigesprochen. Gegen ihn wurde der Vorwurf einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB erhoben, da er als Fahrer eines Pedelecs mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Fahrradfahrerin, die seine Vorfahrt missachtet hatte, kolidierte. Hierbei hatte er eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,59 Promille.
Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 315 StGB unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit kam nicht in Betracht, da keine Ausfallerscheinungen bei ihm festgestellt wurden. Er scheint dem Alkohol nicht abgeneigt zu sein und durchaus öfter etwas zu trinken.
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ist ebenfalls abzulehnen, da handelsübliche Pedelecs mit einer Begrenzung der motounterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h keine Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehsrechts sind, § 1 Abs.3 StVG.
Eine endgültige Entscheidung ist noch nicht getroffen. Ich werde informieren, sobald diese vorliegt.
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