Das Amtsgericht Tiergarten hat in einem Strafverfahren von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen, obwohl gegen den Angeklagten ein Strafbefehl wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs.1 Nr.1a StGB erlassen wurde. Der Angeklagte erhob gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einspruch und beschränkte diesen Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch, so dass der Strafrichter nurmehr über die Rechtsfolgen der Straftat zu entscheiden hatte. Der Angeklagte hatte mit seinem Einspruch Erfolg!
Da der Angeklagte in der Zeit bis zur Hauptverhandlung an einer Verkehrstherapie teilngenommen hatte, sah sich der Strafrichter nicht in der Lage allein aufgrund der Straftat von der Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Der Angeklagte nahm an einer mehrmonatigen Verkehrstherapie mit insgesamt 12 Einzelgesprächen zu je 60 Minuten sowie 6 Alkoholseminaren zu je 90 Minuten teil. Hiervon konnte sich der Strafrichter in der Hauptverhandlung überzeugen, indem er u.a. die Bescheinigungen eingesehen hat sowie den Verkehrstherapeuten als sachverständigen Zeugen vernahm.
Aufgrund dieser erfolgreichen Verteidigung sah das Amtsgericht von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Stattdessen erschien dem Amtsgericht die Verhängung eines dreimonatigen Fahrverbots gemäß § 44 StGB ausreichend. Der Angeklagte erhielt jedoch noch in der Hauptverhandlung seinen Führerschein wieder zurück, da das Fahrverbot bereits als verwirkt galt. Dem Angeklagten war während des Strafverfahrens vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden. Dieser Zeitraum wurde angerechnet.
AG Tiergarten, Urteil vom 20.Februar 2015 – (295 Cs) 3012 Js 7602/14 (148/14)
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