Beschluß des OLG Karlsruhe vom 23. April 2019 – Az.: 2 Rb 8 Ss 229/19
Mit dem vorgenannten Beschluß blieb eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen zwar ohne Erfolg. Dennoch wurden die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot erläutert. Grundsätzlich kann bei Vorliegen eines Regelfalles nach der BKatV von der Verhängung eines Fahrverbot angesichts seiner Funktion und des Gleichbehandlungsgebotes unter Berücksichtigung ständiger Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen abgesehen werden.
Dies hat der Betroffene darzulegen und insbesondere zu untermauern. Offene Fragen und Zweifel gehen zu Lasten des Betroffenen. Wenn der Betroffene allerdings greifbare und hinreichend belegte Anhaltspunkte für eine durch das Fahrverbot eintretende Existenzgefährdung aufzeigt oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt, kommt ein Wegfall des Fahrverbots in Betracht.
Es folgt sodann ein Vergleich der negativen Folgen eines Fahrverbots, die stets eintreten und insbesondere vom Gesetzgeber intendiert sind und der negativen Folgen, die nun vom Betroffenen vorgetragen bzw. prognostiziert werden. Das Fahrverbot hat grundsätzlich eine Denkzettel- und Besinnungsfunktion. Droht jedoch der Verlust der wirtschaftlichen Existenz, kann vom Fahrverbot abgesehen werden. Das Urteil des Tatgerichts muss sich sodann mit den Argumenten des Betroffenen auseinandersetzen und in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Weise darlegen, welche persönlichen und wirtschaftlichen Einbußen für den Betroffenen mit dem Fahrverbot verbunden sind. Die durch das Fahrverbot bewirkten Schwierigkeiten können beim Betroffenen variieren, wenn bspw. der Betroffene selbstständiger Taxifahrer oder angestellter Berufskraftfahrer ist, Alleinverdiener bzw. Alleinernährer einer x-köpfigen Familie etc. Diese individuellen Unterschiede finden stets Berücksichtigung.
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