Eine nachträgliche Abkürzung der nach § 69a StGB festgesetzten Sperrfrist kommt nicht in Betracht. Eine Bescheinigung, die die bloße Teilnahme an dem Nachschulungskurs „Mainz 77“ bescheinigt, reicht für eine nachträgliche Änderung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a Abs.7 StGB nicht aus.
Beschluss, LG Fulda, 8. November 2017, Az.: 2 Qs 125/17
Wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt mit 1,19 Promille wurde dem Angeklagten u.a. die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist zur Wiedererteilung von fünf Monaten und zwei Wochen ausgesprochen. Der Angeklagte begehrte die Aufhebung bzw. Verkürzung dieser Sperrfrist, da er bereits eigeninitiativ an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer (Mainz 77) begonnen habe und vier Sitzungseinheiten unter Begleitung einer verkehrspsychologischen Beraterin erfolgreich abgeschlossen habe. Die Staatsanwaltschaft war mit einer Verkürzung um einen Monat einverstanden, so dass tatsächlich die Sperrfrist auf vier Monate und zwei Wochen verkürzt wurde. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Angeklagten, da dieser die Aufhebung im Ganzen begehrte.
Das Landgericht verwarf die Beschwerde auf seine Kosten als unbegründet.
Das Landgericht führte u.a. aus, dass schon die Verkürzung um einen Monat nicht gerechtfertigt sei, man dies jetzt allerdings wegen des Verschlechterungsverbots nicht mehr ändern könne. Insoweit hatte der Angeklagte „Glück“, dass er mit seinem Begehr nicht auch den Verkürzung um einen Monat verwirkte. Das Landgericht begründete die Entscheidung damit, dass der gesetzliche Wortlaut eindeutig ist. Die Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn der Verurteilte Umstände dargetan und glaubhaft gemacht hat, die Grund zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, und die Mindestdauer der Sperre von drei Monaten eingehalten ist.
In diesem Fall hat der Angeklagte diese besonderen Umstände nicht dargetan. Er hat lediglich mitgeteilt, dass er an einem Kurs (Mainz 77) bereits teilnehme – nicht jedoch, dass eine Aufarbeitung durch den Angeklagten stattgefunden hat und er sich mit den Ursachen und Folgen auseinandergesetzt hat und nunmehr aufgrund der Teilnahme an dem Kurs in der Lage ist, Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr strikt zu trennen.
Ein pauschales Vorgehen dergestalt, die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu bejahen, sobald eine Nachschulung mit einem Teilnahmezertifikat abgeschlossen wurde, ist von dem der Vorschrift des § 69a Abs.7 StGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht intendiert. Daher war die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
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