Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.Mai 2016 in zwei Beschlüssen (Az.: 1 BvR 257/14; Az.: 1 BvR 2150/14) jeweils eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgehoben. Die Beleidigung ist in § 185 StGB normiert:
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Beleidigung setzt voraus, dass sich die getätigte Äußerung auf einen hinreichend überschaubaren Personenkreis bezieht. Nach Ansicht und aktuell ständiger Auffassung des OLG Stuttgarts stellt die Verwendung des Akronyms „ACAB“ stets eine Beleidigung nach § 185 StGB dar. Dies könnte sich nun durch die vorgenannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts ändern.
Die Verwendung der Parole „ACAB“ ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltslos, sondern bringe eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Es handele sich um eine Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs.1 GG und ist daher durch das Recht auf die freie Meinungsäußerung gedeckt. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Urteile griffen in das Grundrecht der Verurteilten ein. In beiden Fällen handelte es sich um Fussball-Fans, die zum einen die Parole „sangen“ und zum anderen via Banner zeigten. Das Bundesverfassungsgericht konnte nicht erkennen, dass die Äußerungen der Fussball-Fans individuell auf jemanden persönlich oder einen abgrenzbaren Personenkreis gerichtet waren. Letzteres ist jedoch erforderlich, da eine Beleidigung stets auf eine Person oder einen Personenkreis gezielt gerichtet ist.
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