Nach der neuen gesetzgeberischen Konzeption wurde das Punktesystem von 18 auf nun 8 Punkte geändert. Diese Änderung erfolgt im Mai 2014. Damals neu eingeführt wurden die Begriffe der Vormerkung, Ermahnung und Verwarnung. Mit der Ermahnung bzw. Verwarnung wird der Inhaber einer Fahrerlaubnis gebührenpflichtig informiert, wieviele Punkte er aktuell inne hat, was er machen kann, um Punkte abzubauen und welche Maßnahmen drohen, wenn weitere Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis wird also gewarnt! Bleibt eine derartige Warnung aus, ist das Stufensystem nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht durchlaufen worden und es wäre unbillig gleich mit der Härte des Gesetzes dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen. Man weiß ja nicht einmal, ob er wusste, dass diese Maßnahme droht!
Doch Achtung! Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 – Az.: 3 C 21.15 ist es nicht maßgeblich, was der Inhaber einer Fahrerlaubnis wisse, sondern was die Fahrerlaubnisbehörde wisse.
In dem Verfahren hatte der Kläger in der ersten Instanz Erfolg. Das Gericht teilte seine Auffassung und entschied, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers nicht rechtmäßig war, da eine mit Punkten versehene Ordnungswidrigkeit, die letztlich zum Erreichen von 8 Punkten führte, vor Erhalt der Verwarnung begangen wurde. Hätte der Kläger gewusst, dass er schon so viele Punkte gesammelt hat – dies wird ihm mit der Verwarnung mitgeteilt – so hätte er sein Fahrverhalten anpassen können. Das Bundesverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung.
Die Warn- und Erziehungsfunktion des beschriebenen Stufensystems tritt hinter dem Schutz der Verkehrssicherheit vor Mehrfachtätern zurück. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung und einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Kenntnisstand, den die Fahrerlaubnisbehörde bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme hat.
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