oder besser gesagt: Was heißt das und was kann der Tatrichter daraus ableiten?
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 14.Februar 2017, Az.: 4 StR 422/15, sehr viel!
Ein Kraftfahrer ist nach vorausgegangenem bewussten Konsum von Cannabis dazu verpflichtet, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung, eventuell durch Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentraion im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.
Damit ist allein aufgrund des Grenzwertes der THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eine Tatsache gegeben, die zumindest eine revisionssichere Verurteilung nach § 24a Abs.2 und Abs.3 StVG zulässt, sofern der Betroffene ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Es darf allein auf Grundlage des erreichten Grenzwertes davon ausgegangen werden, dass ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges ordnungswidriges Verhalten besteht. Dem Ersttäter droht daher zumindest eine Geldbuße von € 500,00, zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Monat Fahrverbot.
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